04.10.2024
Handwerkerleistung: Vorsicht bei freiwilliger Vorauszahlung

04.10.2024
Medikamente ohne Rezept: keine außergewöhnliche Belastung

04.10.2024
Kombination von Urlaub mit Geschäftsreise

04.10.2024
Photovoltaikanlage: Umfang der Steuerbefreiung

04.10.2024
Steuertermine Oktober 2024

27.09.2024
Umsatzsteuer: Lieferung von Strom an Mieter

27.09.2024
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft: Korrektur

20.09.2024
Steuerfreier Inflationsausgleich für Arbeitnehmer

20.09.2024
Elektronische Kasse: Mitteilungspflichten

20.09.2024
Neue Sachbezugswerte für 2025

20.09.2024
Private Telefonnutzung durch Arbeitnehmer

20.09.2024
Neue Richtsatzsammlung veröffentlicht

Geplante Neuregelung für reine Elektrofahrzeuge

Die 1%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (= reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) anzusetzen. Dies gilt jedoch nur bei Anschaffungen

  • bis zum 31.12.2023, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt,
  • ab dem 1.1.2024, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 € beträgt und
  • geplant für Anschaffungen ab dem 1.7.2024, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als den Höchstbetrag auf 95.000 € anzuheben.

In den vorgenannten Fällen sind bei der Fahrtenbuchregelung die anteiligen Kosten anzusetzen, wobei die Abschreibung, die Miete oder die Leasingraten nur mit einem Viertel anzusetzen sind.
Dies gilt entsprechend auch bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer.

Sonderabschreibung: Zusätzlich soll für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen ohne CO2-Emissionen ab dem 1.7.2024 eine Sonderabschreibung eingeführt werden, die wie folgt gestaffelt sein soll: 

  • im Jahr der Anschaffung = im ersten Jahr 40%,
  • im zweiten Jahr 24%,
  • im dritten Jahr 14%,
  • im vierten Jahr 9%,
  • im fünften Jahr 7% und
  • im sechsten Jahr 6%.

Diese Sonderabschreibung soll für Neuzulassungen von Elektrofahrzeugen ohne CO2-Emissionen bis Ende 2028 gelten.

Bron: EStG | Gesetzvorhaben | § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des Entwurfs des Steuerfortentwicklungsgesetzes | 13.09.2024

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