|
17.04.2026 17.04.2026 17.04.2026 16.04.2026 10.04.2026 10.04.2026 10.04.2026 10.04.2026 10.04.2026 10.04.2026 02.04.2026 02.04.2026 |
Kein Informationsanspruch zur Richtsatzsammlung
Ein Steuerpflichtiger hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Informationen hinsichtlich der Unterlagen, die der Erstellung der amtlichen Richtsatzsammlung zugrunde liegen. Die amtliche Richtsatzsammlung ist ein Hilfsmittel, das von den Betriebsprüfern der Finanzämter für die Verprobung von Umsätzen und Gewinnen herangezogen wird. Sie wird jährlich in Form eines Schreibens vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage veröffentlicht. Praxis-Beispiel: Das beklagte Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern erteilte dem Antragsteller daraufhin Auskünfte in Form allgemeiner Ausführungen zur Entstehung, Bekanntgabe und Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung. Weitere Informationen wurden wegen der Vertraulichkeit der Beratungen der für die Erstellung der Richtsatzsammlungen zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppe nicht erteilt. Der BFH hat einen Anspruch auf Offenlegung der der Richtsatzsammlung zugrundeliegenden Statistiken und Unterlagen verneint. § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes ordnet als spezialgesetzliche Regelung an, dass hinsichtlich des Zustandekommens von BMF-Schreiben und damit auch der Richtsatzsammlung Vertraulichkeit zu wahren ist. Denn die Sitzungen der für die Ermittlung der Richtsätze zuständigen Gremien erforderten einen allein an der Sache orientierten freien und vertrauensvollen Austausch von Argumenten und eine unbeeinflusste Abstimmung. Die Sitzungsinhalte und zugehörigen Unterlagen (zum Beispiel Protokolle, Entwürfe) seien daher grundsätzlich vertraulich und nicht zur Weitergabe an Empfänger außerhalb der Finanzverwaltung bestimmt. Damit ist ein Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern ausgeschlossen. Bron: BFH | Urteil | IX R 1/24 | 09.05.2025 |