10.07.2026
Gemeinnützigkeit: Änderung des AO-Anwendungserlasses

10.07.2026
Kindergeldfälle nach dem Brexit

10.07.2026
Künstlersozialabgabe ab 2027: Erhöhung von 4,9% auf 5,0% 

10.07.2026
Geplantes Reformpaket der Bundesregierung

03.07.2026
Fernabsatzverkehr: Wegfall der 150-€-Zollfreigrenze seit 1.7.2026

03.07.2026
Pauschbeträge 2026 für unentgeltliche Wertabgaben

03.07.2026
Reisekosten: Abrechnung bei Nachtschichten

03.07.2026
Neue Richtsatzsammlung veröffentlicht

03.07.2026
Private Veräußerungsgeschäfte: Fristberechnung

03.07.2026
Steuertermine Juli 2026

26.06.2026
Kein Übergang von Abzugsbeträgen auf den Erben

26.06.2026
Entgelttransparenz: Auswirkungen der EU-Richtlinie

Solidaritätszuschlag vor 2020: Einspruchszurückweisung

Alle am 4.8.2025 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 werden per Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wurde, dass das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 gegen das Grundgesetz verstoße.

Entsprechendes gilt auch für alle am 4.8.2025 anhängigen, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten und zulässigen Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020.

Bron: Sonstige | Sonstige | Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder | 04.08.2025

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