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Neue degressive Abschreibung: Abschreibung bis zu 70% möglich
Die neue degressive Abschreibung gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind. Sie beträgt das 3-fache der linearen Abschreibung und höchstens 30%. Sie gilt nur für Gewinneinkünfte, nicht für Arbeitnehmereinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, da es dort kein Anlagevermögen gibt. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist die Abschreibung zeitanteilig zu berücksichtigen. Da die Begünstigung erst für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 gilt, können in 2025 höchstens 15% (30% x 6/12) an degressiver Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der Übergang von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung ist zulässig. Die degressive Abschreibung kann neben der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG in Höhe von 40% in Anspruch genommen werden, sodass dies bei kleinen und mittleren Unternehmen im Anschaffungsjahr 2026 und 2027 zu Abschreibungen in Höhe von 70% führen kann. Praxis-Beispiel: Bron: EStG | Gesetzliche Regelung | § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 4 | 05.09.2025 |