16.10.2026
Geplant: Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken

16.10.2026
Firmenwagen: Betriebliche Nutzung nicht mehr als 50%

16.10.2026
Ukraineflüchtlinge: Unterbringung durch Vermietungsvereine

09.10.2026
Umsatzsteuer: Steuersätze für Hotels

09.10.2026
Minijob: Verdienstgrenze 2027

09.10.2026
Erbschaftsteuer: Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts 

02.10.2026
Steuertermine Oktober 2026

02.10.2026
Doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen

02.10.2026
Kindergeld: Kind im Haushalt beider Eltern

02.10.2026
Vermittlungsleistung: Abgrenzung zum Eigengeschäft

30.09.2026
Kein BEA-Freibetrag ohne eigenes Zutun

25.09.2026
Voller Werbungskostenabzug für außerhäusliches Arbeitszimmer

Neue degressive Abschreibung: Abschreibung bis zu 70% möglich

Die neue degressive Abschreibung gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind. Sie beträgt das 3-fache der linearen Abschreibung und höchstens 30%. Sie gilt nur für Gewinneinkünfte, nicht für Arbeitnehmereinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, da es dort kein Anlagevermögen gibt.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist die Abschreibung zeitanteilig zu berücksichtigen. Da die Begünstigung erst für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 gilt, können in 2025 höchstens 15% (30% x 6/12) an degressiver Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der Übergang von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung ist zulässig. Die degressive Abschreibung kann neben der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG in Höhe von 40% in Anspruch genommen werden, sodass dies bei kleinen und mittleren Unternehmen im Anschaffungsjahr 2026 und 2027 zu Abschreibungen in Höhe von 70% führen kann.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer erwirbt eine Maschine mit Anschaffungskosten von 200.000 € im Januar 2026. Die Nutzungsdauer beträgt 8 Jahre (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr). In 2026 kann die neue degressive Abschreibung von (200.000 € x 30% =) 60.000 € in Anspruch genommen werden. Daneben kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG in Höhe von insgesamt 40% von 200.000 € = 80.000 € im Jahr der Anschaffung und in den vier Folgejahren geltend gemacht werden. Wird die Sonderabschreibungen im Jahr 2026 in voller Höhe in Anspruch genommen, ergibt sich eine Gesamtabschreibung von 60.000 € + 80.000 € = 140.000 €.

Bron: EStG | Gesetzliche Regelung | § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 4 | 05.09.2025

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