|
05.12.2025 05.12.2025 05.12.2025 05.12.2025 05.12.2025 05.12.2025 28.11.2025 28.11.2025 28.11.2025 28.11.2025 21.11.2025 21.11.2025 |
Kindergeldanspruch: Elternteil lebt im Ausland
Ein Elternteil, der mit seinem Kind in Deutschland lebt und keine ausländischen Familienleistungen erhält hat Anspruch auf das volle deutsche Kindergeld hat, einschließlich eines Kinderbonus in Höhe von 150 €. Praxis-Beispiel: Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Klägerin, die mit ihrer Tochter in Deutschland lebt und keine ausländischen Familienleistungen erhält, Anspruch auf das volle deutsche Kindergeld hat, einschließlich eines Kinderbonus in Höhe von 150 €. Die Argumentation des Finanzgerichts basiert auf der europäischen Gesetzgebung, die besagt, dass ein Mitgliedstaat (in diesem Fall Deutschland) verpflichtet ist, die nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zu zahlen, wenn die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates (in diesem Fall Großbritannien) nicht rechtzeitig erklärt, dass ein Anspruch auf ausländische Familienleistungen besteht. Da Großbritannien keine klare Erklärung über das Bestehen eines Leistungsanspruchs nach britischem Recht abgegeben hat, entschied das Gericht, dass die Berechnung nur eines Differenzbetrags rechtswidrig ist. Das Finanzgericht wies außerdem darauf hin, dass der Koordinierungsmechanismus zwischen den Staaten, wie in der europäischen Gesetzgebung vorgeschrieben, in diesem Fall nicht effektiv funktioniert habe. Trotz mehrfachen Ersuchens der deutschen Behörde gab es von der britischen Seite keine konkrete Stellungnahme zu einem möglichen Anspruch des Vaters auf britische Familienleistungen. Dieses Versäumnis darf nicht zum Nachteil der Klägerin ausgelegt werden. Daher war die deutsche Familienkasse in diesem Fall verpflichtet, das volle Kindergeld zu zahlen und etwaige Differenzbeträge später von Großbritannien zurückzufordern, falls dort ein Anspruch auf Familienleistungen festgestellt werden sollte. Der Fall wird zur weiteren Prüfung vor den Bundesfinanzhof gebracht, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde die Revision zugelassen (Az. des BFH III R 28/25). Bron: Finanzgerichte | Urteil | 14 K 950/22 | 23.05.2025 |