10.07.2026
Gemeinnützigkeit: Änderung des AO-Anwendungserlasses

10.07.2026
Kindergeldfälle nach dem Brexit

10.07.2026
Künstlersozialabgabe ab 2027: Erhöhung von 4,9% auf 5,0% 

10.07.2026
Geplantes Reformpaket der Bundesregierung

03.07.2026
Fernabsatzverkehr: Wegfall der 150-€-Zollfreigrenze seit 1.7.2026

03.07.2026
Pauschbeträge 2026 für unentgeltliche Wertabgaben

03.07.2026
Reisekosten: Abrechnung bei Nachtschichten

03.07.2026
Neue Richtsatzsammlung veröffentlicht

03.07.2026
Private Veräußerungsgeschäfte: Fristberechnung

03.07.2026
Steuertermine Juli 2026

26.06.2026
Kein Übergang von Abzugsbeträgen auf den Erben

26.06.2026
Entgelttransparenz: Auswirkungen der EU-Richtlinie

Steuertermine November 2025

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Oktober 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


10.11.2025
10.12.2025

Zusammenfassende Meldung 25.11.2025
Sozialversicherung (28.) 29.10.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.11.2025

 

Für den Monat November 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.12.2025
12.01.2026
Zusammenfassende Meldung 29.12.2025
Sozialversicherung 26.11.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.12.2025
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q4 2025 17.11.2025

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Bron: Sonstige | Sonstige | 30.10.2025

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