05.12.2025
Grunderwerbsteuer: Wer zahlt wann wieviel?

05.12.2025
Reisekosten: Fahrtkosten optimal abrechnen

05.12.2025
Umsatzsteuer: Keine Befreiung für Kampfsportschulen

05.12.2025
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Ausgaben beim Jahreswechsel

05.12.2025
Gebäudeabschreibung über eine kürzere Nutzungsdauer

05.12.2025
Steuertermine Dezember 2025

28.11.2025
Übungsleiterpauschale und Ehrenamt: Erhöhung ab 2026

28.11.2025
E-Fahrzeuge: Steuerlich begünstigtes Aufladen

28.11.2025
Latente Steuern: Senkung der Steuersätze

28.11.2025
Umsatzsteuer: Keine Befreiung eines privaten Krankenhauses

21.11.2025
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

21.11.2025
Bewirtungskosten: selbst digitalisierte Rechnungen

Überlassung an die Eltern: Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie ist steuerpflichtig, wenn er innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb erfolgt. Bei selbstgenutztem Wohneigentum ist der Veräußerungsgewinn allerdings steuerfrei, wenn die Immobilie

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). 

Der BFH hat mehrfach entschieden, dass die Überlassung einer Wohnung an die Eltern nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Gebäudeeigentümers (Steuerpflichtigen) anzusehen ist. Das bedeutet, dass die Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses an die Eltern nicht als Nutzung für eigene Wohnzwecke angesehen werden kann, sodass der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie steuerpflichtig ist, wenn er innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb erfolgt.

Bron: BFH | Beschluss | IX B 71/25 | 23.10.2025

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