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05.03.2026 27.02.2026 27.02.2026 27.02.2026 27.02.2026 27.02.2026 20.02.2026 20.02.2026 20.02.2026 20.02.2026 13.02.2026 |
Grunderwerbsteuer: Anzeigepflicht eines Notars
Notare sind nach dem Grunderwerbsteuergesetz (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG) verpflichtet, Verträge, die den Verkauf eines inländischen Grundstücks betreffen, innerhalb von zwei Wochen ab Beurkundung der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts anzuzeigen. Parallel und unabhängig von der Anzeigepflicht des Notars müssen auch die Vertragsparteien als Schuldner der Grunderwerbsteuer den Grundstücksvertrag dem Finanzamt anzeigen (§ 19 GrEStG). Kommt ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist nach, kann er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) stellen. Praxis-Beispiel: Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzgerichts an. Die Notarin kann einen solchen Antrag nicht stellen, weil sie nicht „jemand“ i.S. des § 110 Satz 1 AO ist. Zum Kreis der antragsberechtigten Personen zählen nur die am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerpflichtigen – im Streitfall die Geschwister. Nur diese können im Hinblick auf die von ihnen versäumte Frist nach § 19 GrEStG einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen. Der Notar hingegen ist am Grunderwerbsteuerverfahren nicht beteiligt. Er erfüllt mit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG seine eigene Pflicht gegenüber dem Finanzamt. Konsequenz: Der Notar haftet in diesem Fall nicht für ein Versäumnis – weder gegenüber den Steuerpflichtigen noch gegenüber dem Finanzamt. Wichtig! Steuerpflichtige sollten ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars dem Finanzamt mitteilen. Bron: BFH | Urteil | II R 22/23 | 08.10.2025 |