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05.03.2026 27.02.2026 27.02.2026 27.02.2026 27.02.2026 27.02.2026 20.02.2026 20.02.2026 20.02.2026 20.02.2026 13.02.2026 |
Geringwertiges Wirtschaftsgut durch Investitionsabzugsbetrag
Durch Bildung und Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags kann ein geringwertiges Wirtschaftsgut entstehen. Praxis-Beispiel:
Konsequenz: Die Anschaffungskosten überschreiten nicht den geltenden Grenzwert von 800 €, sodass der Unternehmer den Aktenschrank sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abschreiben darf. Es dürfen nur bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden. Unbewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Gebäudeteile, An- und Ausbauten, Platzbefestigungen, Ladeneinbauten, und immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen nicht einbezogen werden. Ausnahme: Software, die netto ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 800 € kostet, wird als bewegliches (materielles) Wirtschaftsgut behandelt. Nur selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter dürfen sofort abgeschrieben werden. Damit scheiden die Wirtschaftsgüter aus, die nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können. Wichtig: Softwareprodukte sind in der Regel als immaterielle Wirtschaftsgüter einzustufen, sodass eine Zuordnung zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern ausscheidet. Allerdings lässt R 5.5 Abs 1 EStR eine Ausnahme bei Trivialsoftware zu: Software bis zum Grenzwert von 800 € wird als materielles Wirtschaftsgut eingestuft. Bron: EStG | Gesetzliche Regelung | §7g | 13.02.2026 |