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Steuertermine März 2026

27.02.2026
Außenprüfung: Rechte und Mitwirkungspflichten

27.02.2026
Umsatzsteuer für Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins

27.02.2026
Abschiedsfeier für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber

27.02.2026
Firmen-PKW: Inzahlungnahme

27.02.2026
Spekulationsgeschäft: Wohnmobil ist Gegenstand des täglichen Gebrauchs

20.02.2026
Kindergeld: Korrektur wegen Änderung der Verhältnisse

20.02.2026
Aktivrente: Was seit dem 1.1.2026 gilt

20.02.2026
Aktivierung einer Instandhaltungsrückstellung

20.02.2026
Anschaffungskosten oder Erhaltungs- und Instandhaltungsaufwendungen

13.02.2026
Unternehmer: Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte

13.02.2026
Grunderwerbsteuer: Anzeigepflicht eines Notars

Geringwertiges Wirtschaftsgut durch Investitionsabzugsbetrag

Durch Bildung und Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags kann ein geringwertiges Wirtschaftsgut entstehen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat 2024 für die Anschaffung eines Aktenschranks einen Investitionsabzugsbetrag gebildet (voraussichtliche Anschaffungskosten von 1.200 € (netto) × 50% = 600 €). Er schafft den Aktenschrank am 3.1.26 für brutto 1.428 € an. Er rechnet wie folgt:

Bruttobetrag

1.428,00 €

abzüglich Umsatzsteuer (Vorsteuer)

228,00 €

Nettobetrag 

1.200,00 €

abzüglich Investitionsabzugsbetrag

600,00 €

maßgebende Anschaffungskosten

600,00 €

Konsequenz: Die Anschaffungskosten überschreiten nicht den geltenden Grenzwert von 800 €, sodass der Unternehmer den Aktenschrank sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abschreiben darf.

Es dürfen nur bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden. Unbewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Gebäudeteile, An- und Ausbauten, Platzbefestigungen, Ladeneinbauten, und immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen nicht einbezogen werden. Ausnahme: Software, die netto ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 800 € kostet, wird als bewegliches (materielles) Wirtschaftsgut behandelt. Nur selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter dürfen sofort abgeschrieben werden. Damit scheiden die Wirtschaftsgüter aus, die nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können.

Wichtig: Softwareprodukte sind in der Regel als immaterielle Wirtschaftsgüter einzustufen, sodass eine Zuordnung zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern ausscheidet. Allerdings lässt R 5.5 Abs 1 EStR eine Ausnahme bei Trivialsoftware zu: Software bis zum Grenzwert von 800 € wird als materielles Wirtschaftsgut eingestuft.

Bron: EStG | Gesetzliche Regelung | §7g | 13.02.2026

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