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Steuertermine März 2026

27.02.2026
Außenprüfung: Rechte und Mitwirkungspflichten

27.02.2026
Umsatzsteuer für Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins

27.02.2026
Abschiedsfeier für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber

27.02.2026
Firmen-PKW: Inzahlungnahme

27.02.2026
Spekulationsgeschäft: Wohnmobil ist Gegenstand des täglichen Gebrauchs

20.02.2026
Kindergeld: Korrektur wegen Änderung der Verhältnisse

20.02.2026
Aktivrente: Was seit dem 1.1.2026 gilt

20.02.2026
Aktivierung einer Instandhaltungsrückstellung

20.02.2026
Anschaffungskosten oder Erhaltungs- und Instandhaltungsaufwendungen

13.02.2026
Unternehmer: Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte

13.02.2026
Grunderwerbsteuer: Anzeigepflicht eines Notars

Internetblogger: Behandlung freiwilliger Zahlungen

Das Finanzgericht hat entschieden, dass freiwillige Zahlungen, die ein Blogger für seinen Internetblog zu tagesaktuellen Themen erhält, den Einnahmen als Journalist (oder jedenfalls eines ähnlichen Berufs) zuzuordnen sind.

Ausgangsbetrachtung:
Grundlage für die Feststellung, ob freiwillige Zahlungen für das Bloggen als journalistische oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG Betriebseinnahmen sind, richtet sich danach, ob der Blogger als Teilnehmer am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzusehen ist, bei dem seine Beiträge, auch wenn sie frei zugänglich sind, eine wirtschaftliche Gegenleistung darstellen, die durch die Zahlungen der Leser vergütet wird.

Die freiwilligen Zahlungen der Leser werden nach Auffassung des Finanzgerichts als Betriebseinnahmen betrachtet, da eine klare Verknüpfung zwischen der Zahlung und den veröffentlichten Inhalten des Blogs besteht. Die Tatsache, dass diese Zahlungen freiwillig und nicht rechtlich verpflichtend sind, spielt dabei keine Rolle. Das Finanzgericht betont, dass eine vertragliche Bindung oder ausdrückliche Zahlungsverpflichtung zwischen dem Blogger und den Lesern nicht notwendig ist, um eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Blogger bewusst Maßnahmen ergreift, um die Zahlungen der Leser zu fördern, beispielsweise durch die Darstellung von Spendenmöglichkeiten und die Betonung der finanziellen Voraussetzungen des Blogs. Dies deutet eindeutig auf eine Gewinnerzielungsabsicht hin.

Das Finanzgericht betrachtete daher die Änderungen der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2019 als rechtmäßig, weil die Art der Tätigkeit und die erhaltenen Zahlungen die gesetzlichen Kriterien für selbständige und journalistische Arbeit erfüllen und somit steuerpflichtig sind.

Hinweis: Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: VIII R 18/25). In vergleichbaren Fällen ist es daher sinnvoll, Einspruch gegen die Steuerfestsetzung einzulegen und zu beantragen, das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen.

Bron: Finanzgerichte | Urteil | FG Berlin-Brandenburg, 14 K 14067/24 | 12.06.2025

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