12.06.2026
Prämienkonto: kein steuerfreier Sachbezug

12.06.2026
Arztpraxen: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

05.06.2026
Renovierungspflicht durch Kaufvertrag

05.06.2026
Abrechnung am Ende eines Leasingvertrags

05.06.2026
Rentenversicherung: Stichtag 1.7.2026 für Minijobber

05.06.2026
All-you-can-eat-Restaurant: Schätzung durch Sicherheitszuschlag

05.06.2026
Werbetätigkeit von Sportlern

05.06.2026
Steuertermine Juni 2026

29.05.2026
Differenzkindergeld für Kinder in einem anderen EU-Staat

29.05.2026
Gestaltungsmöglichkeit Sonderabschreibung

29.05.2026
Umsatzsteuerfreie Schönheitsoperationen

22.05.2026
Schenkungsteuer: Nießbrauch an Lebensversicherung

Umsatzsteuer: Ansässigkeit im Inland

Ist es für den Leistungsempfänger ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG ist (§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG). Es muss sich um eine Bescheinigung des Finanzamts handeln, dass nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständig ist. Das BMF hat das Muster zur Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG (USt 1 TS) neu bekannt gegeben. Der leistende Unternehmer hat diese Bescheinigung bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Änderungen im Vordruckmuster: Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig".

Gültigkeitsdauer und Herstellung: Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist nach den BMF-Schreiben auf ein Jahr zu beschränken. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.

Bron: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 3-S 7279/00084/001/037 | 10.04.2026

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