12.06.2026
Prämienkonto: kein steuerfreier Sachbezug

12.06.2026
Arztpraxen: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

05.06.2026
Renovierungspflicht durch Kaufvertrag

05.06.2026
Abrechnung am Ende eines Leasingvertrags

05.06.2026
Rentenversicherung: Stichtag 1.7.2026 für Minijobber

05.06.2026
All-you-can-eat-Restaurant: Schätzung durch Sicherheitszuschlag

05.06.2026
Werbetätigkeit von Sportlern

05.06.2026
Steuertermine Juni 2026

29.05.2026
Differenzkindergeld für Kinder in einem anderen EU-Staat

29.05.2026
Gestaltungsmöglichkeit Sonderabschreibung

29.05.2026
Umsatzsteuerfreie Schönheitsoperationen

22.05.2026
Schenkungsteuer: Nießbrauch an Lebensversicherung

Nutzung des privaten anstelle des Firmen-PKW: Keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten für Dienstreisen mit einem Privatfahrzeug nicht als Werbungskosten anerkannt werden können, wenn der Steuerpflichtige über einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Firmenwagen verfügen kann.

Praxis-Beispiel:
Der Ehemann setzte für Dienstreisen sein Privatfahrzeug ein, um der Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens zu ermöglichen. Die Nutzung war somit privat veranlasst. Der BFH entschied, dass Kosten für die Nutzung eines Privatfahrzeugs dann nicht zwingend beruflich bedingt sind, wenn deren Einsatz überwiegend auf privaten Motiven beruht. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung sind diese Aufwendungen daher als unangemessen anzusehen.

Durch dieses BFH-Urteil wurde die zuvor zugunsten des Steuerpflichtigen getroffene Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Der BFH hat klargestellt, dass Kosten, die aus der freiwilligen Entscheidung resultieren, ein Privatfahrzeug zu nutzen, obwohl ein Firmenwagen zur Verfügung steht, als unangemessen anzusehen sind, sodass ein Werbungskostenabzug nicht infrage kommt.

Fazit: Steuerpflichtige sollten sorgsam abwägen, ob die geltend gemachten Kosten tatsächlich beruflich erforderlich sind und nicht durch private Gründe oder Interessen motiviert wurden.

Bron: BFH | Urteil | VI R 30/24 | 21.01.2026

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