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Minijobber: Wie gesetzliche Feiertage behandelt werden
In der Regel verbietet das Arbeitszeitgesetz die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen. Das gilt für Minijobber ebenso wie für alle anderen Beschäftigten. In einigen Bereichen muss jedoch auch an Feiertagen gearbeitet werden, damit beispielsweise Versorgung und Sicherheit gewährleistet ist. Das Gesetz sieht hierfür Ausnahmen vor. Dazu zählen unter anderem:
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, müssen Minijobber in der Regel nicht arbeiten. Sie benötigen dafür keinen Urlaub. Minijobber erhalten an Feiertagen ihren Verdienst, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem sie sonst gearbeitet hätten. Das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Praxis-Beispiel: Arbeiten am Feiertag: In Branchen, in denen Feiertagsarbeit erlaubt ist, können Arbeitgeber Minijobber auch an Feiertagen einsetzen. Dann stellt sich häufig die Frage, ob Arbeitgeber dafür einen Zuschlag an Minijobber zahlen müssen. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag gibt es nicht. Viele Arbeitgeber zahlen freiwillig Zuschläge. Ein Anspruch auf die Zahlung der Zuschläge besteht, wenn dies im Arbeitsvertrag, durch eine Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag geregelt ist. Feiertagszuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit bleiben in vielen Fällen steuerfrei und damit beitragsfrei. Sie zählen dann nicht zum regelmäßigen Verdienst. Bron: Sonstige | Sonstige | Webseite der Minijobzentrale | 08.05.2026 |