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Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das auswärtige Büro eines Steuerpflichtigen eine "Betriebsstätte" im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG darstellen kann. Eine Betriebsstätte in diesem Sinne ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Das bedeutet, dass die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur eingeschränkt in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind. Entscheident ist, dass die ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung vom Steuerpflichtigen nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufgesucht wird. Praxis-Beispiel: Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Er stellte klar, dass die Einführung des neuen Reisekostenrechts ab 2014 nichts am Begriff der „Betriebsstätte“ geändert habe. Die Anwendung der pauschalen Regelung von 0,03% des Fahrzeuglistenpreises pro Monat ist daher nach wie vor gerechtfertigt. Damit hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Betriebsstätte eine feste und wiederholt aufgesuchte Einrichtung ist, die ein wesentlicher Bestandteil der beruflichen Tätigkeit darstellt. Fazit: Wenn, wie im Fall des Klägers, ein detailliertes Fahrtenbuch fehlt, sind zwingend die pauschalen Regelungen anzuwenden. Dies führt automatisch zu einer Begrenzung des steuerlichen Abzugs der Fahrtkosten. Der BFH hebt hervor, dass es nicht ausreicht zu behaupten, ein Büro nur gelegentlich zu nutzen. Vielmehr ist ein Nachweis für die Nachhaltigkeit des Nutzungsverhaltens mithilfe eines Fahrtenbuchs erforderlich. Bron: BFH | Urteil | III R 18/25 | 05.02.2026 |