|
10.07.2026 10.07.2026 10.07.2026 10.07.2026 03.07.2026 03.07.2026 03.07.2026 03.07.2026 03.07.2026 03.07.2026 26.06.2026 26.06.2026 |
Schenkungsteuer: Nießbrauch an Lebensversicherung
Die unentgeltliche Übertragung einer Kapitallebensversicherung unter Vorbehalt des Nießbrauchs ist ein zulässiges Gestaltungsmittel. Der BFH hat nun klargestellt, wann eine solche Schenkung steuerlich wirksam wird und unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe der Nießbrauch von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer abgezogen werden kann. Insbesondere die Bedingtheit des Nießbrauchs spielt hier eine entscheidende Rolle. Praxis-Beispiel: Unzweifelhaft ist, dass die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags im Zeitpunkt der Vertragsübernahme der Schenkungsteuer unterliegt. Der Wert des Erwerbs ist allerdings mit dem Rückkaufswert zu bemessen. Das Finanzgericht ging unzutreffend davon aus, dass der Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs abzugsfähig ist. Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Entscheidend ist Folgendes: Ein Nießbrauch an der Rückkaufsleistung entsteht erst mit der tatsächlichen Kündigung des Versicherungsvertrags und der damit verbundenen Begründung des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswerts. Da im Zeitpunkt der Schenkung aber keine Kündigung erfolgt war, war der Nießbrauch zugunsten der Mutter noch nicht entstanden. Wichtig! Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht berücksichtigt (§ 6 Abs. 1 BewG). Dies gilt auch für einen Nießbrauch, der erst mit dem Eintritt eines künftigen Ereignisses (hier: Kündigung des Vertrags) entsteht. Fazit: Ein vorbehaltener Nießbrauch an der Rückkaufsleistung einer Kapitallebensversicherung ist zum Zeitpunkt der Vertragsübertragung nicht abzugsfähig, solange der Vertrag nicht gekündigt wurde. Die Schenkungsteuer ist daher auf Basis des vollen Rückkaufswerts zu entrichten, da es sich um eine bedingte Last handelt, die erst bei Eintritt der Bedingung berücksichtigt werden kann. Bron: BFH | Urteil | II R 27/22 | 28.01.2026 |