10.07.2026
Gemeinnützigkeit: Änderung des AO-Anwendungserlasses

10.07.2026
Kindergeldfälle nach dem Brexit

10.07.2026
Künstlersozialabgabe ab 2027: Erhöhung von 4,9% auf 5,0% 

10.07.2026
Geplantes Reformpaket der Bundesregierung

03.07.2026
Fernabsatzverkehr: Wegfall der 150-€-Zollfreigrenze seit 1.7.2026

03.07.2026
Pauschbeträge 2026 für unentgeltliche Wertabgaben

03.07.2026
Reisekosten: Abrechnung bei Nachtschichten

03.07.2026
Neue Richtsatzsammlung veröffentlicht

03.07.2026
Private Veräußerungsgeschäfte: Fristberechnung

03.07.2026
Steuertermine Juli 2026

26.06.2026
Kein Übergang von Abzugsbeträgen auf den Erben

26.06.2026
Entgelttransparenz: Auswirkungen der EU-Richtlinie

Schenkungsteuer: Nießbrauch an Lebensversicherung

Die unentgeltliche Übertragung einer Kapitallebensversicherung unter Vorbehalt des Nießbrauchs ist ein zulässiges Gestaltungsmittel. Der BFH hat nun klargestellt, wann eine solche Schenkung steuerlich wirksam wird und unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe der Nießbrauch von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer abgezogen werden kann. Insbesondere die Bedingtheit des Nießbrauchs spielt hier eine entscheidende Rolle.

Praxis-Beispiel:
Eine Mutter übertrug ihrem Sohn am 11.10.2017 unentgeltlich einen Kapitallebensversicherungsvertrag. Die Mutter hatte zuvor eine Einmalzahlung von 2.500.000 € geleistet. Der Rückkaufswert des Vertrags betrug am Übertragungstag 2.460.093 €. Die Mutter behielt sich vertraglich einen Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vor, falls der Vertrag gekündigt würde. Sowohl Mutter als auch Sohn konnten den Vertrag kündigen. Der Sohn gab in seiner Schenkungsteuer-Erklärung einen Wert von 630.820 € an, da er den Wert des Nießbrauchs abzog. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer jedoch auf Basis des vollen Rückkaufswerts fest und berücksichtigte den Nießbrauch nicht. Das Finanzgericht gab der Klage des Sohnes teilweise statt und sah den Nießbrauch als abzugsfähige, unbedingte Last an.

Unzweifelhaft ist, dass die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags im Zeitpunkt der Vertragsübernahme der Schenkungsteuer unterliegt. Der Wert des Erwerbs ist allerdings mit dem Rückkaufswert zu bemessen. Das Finanzgericht ging unzutreffend davon aus, dass der Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs abzugsfähig ist. Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. 

Entscheidend ist Folgendes: Ein Nießbrauch an der Rückkaufsleistung entsteht erst mit der tatsächlichen Kündigung des Versicherungsvertrags und der damit verbundenen Begründung des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswerts. Da im Zeitpunkt der Schenkung aber keine Kündigung erfolgt war, war der Nießbrauch zugunsten der Mutter noch nicht entstanden.

Wichtig! Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht berücksichtigt (§ 6 Abs. 1 BewG). Dies gilt auch für einen Nießbrauch, der erst mit dem Eintritt eines künftigen Ereignisses (hier: Kündigung des Vertrags) entsteht.

Fazit: Ein vorbehaltener Nießbrauch an der Rückkaufsleistung einer Kapitallebensversicherung ist zum Zeitpunkt der Vertragsübertragung nicht abzugsfähig, solange der Vertrag nicht gekündigt wurde. Die Schenkungsteuer ist daher auf Basis des vollen Rückkaufswerts zu entrichten, da es sich um eine bedingte Last handelt, die erst bei Eintritt der Bedingung berücksichtigt werden kann.

Bron: BFH | Urteil | II R 27/22 | 28.01.2026

Zurück