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Private Veräußerungsgeschäfte: Fristberechnung
Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) sind u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Für die Berechnung des 10-Jahres-Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen (notariellen) Verträge abgeschlossen wurden. Praxis-Beispiel: Der BFH hat entschieden, dass diese Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist. Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. Nach diesen Maßstäben liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung bei einem privaten Veräußerungsgeschäft abzustellen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht der gefestigten ständigen Rechtsprechung des BFH, dass insoweit grundsätzlich an die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge anzuknüpfen ist. Bron: BFH | Beschluss | IX B 24/26 | 18.06.2026 |