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16.10.2026 16.10.2026 16.10.2026 09.10.2026 09.10.2026 09.10.2026 02.10.2026 02.10.2026 02.10.2026 02.10.2026 30.09.2026 25.09.2026 |
Anschaffungskosten: Änderung der Wertverhältnisse
Ausgangspunkt für die Bestimmung der Anschaffungskosten ist der tatsächlich gezahlte Einkaufspreis zum Anschaffungszeitpunkt (Tag des Erwerbs), der auf der entsprechenden Eingangsrechnung ausgewiesen wird. Bei der Anschaffung von einem fremden Dritten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Höhe des Kaufpreises angemessen ist. Etwas anderes kann bei Geschäften mit Freunden und Angehörigen gelten. Die Höhe des Kaufpreises ist nach den Wertverhältnissen am Tag des Erwerbs zu bestimmen. Wertänderungen nach dem Tag des Erwerbs bzw. nach dem Anschaffungszeitpunkt, die nicht im Anschaffungsvorgang selbst begründet sind, beeinflussen nicht mehr die Höhe des Anschaffungspreises. Praxis-Beispiel: Fremdwährungen müssen immer in Euro umgerechnet werden. Werden Anzahlungen für ein Wirtschaftsgut in einer fremden Währung geleistet, dann ist der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebend. Die Anschaffungskosten werden durch den Kurs am Tag der Anzahlung bereits anteilig festgelegt. Kosten für das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand und Anschaffungsnebenkosten
Aufwendungen für die Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand fallen insbesondere im Anlagevermögen an. Sie sind in die Anschaffungskosten einzurechnen, wenn sie durch den Erwerbsvorgang verursacht wurden und dem Erwerbsvorgang einzeln zugerechnet werden können. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht eine Aktivierungspflicht. Die Art der zu berücksichtigenden Aufwendungen hängt von der Art des angeschafften Anlageguts ab. Die nachfolgende Tabelle nennt Beispiele für Aufwendungen, die als Teil der Anschaffungskosten einbeziehungspflichtig sein können: Praktische Bedeutung hat die Beschränkung auf Einzelkosten daher vor allem bei innerbetrieblichen Nebenkosten. Extern anfallende Nebenkosten können durch die Beauftragung und Rechnungsstellung in der Regel einzeln zugeordnet werden. Im Gegensatz dazu können vergleichbare Leistungen, die durch interne Arbeitskräfte erbracht werden, nicht ohne weiteres einzeln zugeordnet werden, da die Zuordnung innerbetrieblicher Leistungen zu angeschafften Wirtschaftsgütern im Rechnungswesen zum Teil objektiv nicht möglich ist. Praxis-Beispiel: Praxis-Beispiel: Bron: Sonstige | Gesetzliche Regelung | § 255 Abs. 1 HGB | 28.08.2026 |