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Gelpante Anhebung der Alkoholsteuer
Die Bundesregierung hat in ihrem Regierungsentwurf die Erhöhungen der Alkohol-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis- und Alkopopsteuer um jeweils 20% vorgesehen. Die Steuer soll sich für Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung gewonnen worden ist, auf 1.226 € (bisher 1.022 €) je hl A verändern (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alkoholsteuergesetz). Für Alkohol, der in einer Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 4 hl A zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute gewonnen worden ist soll sich die Steuer auf 876 (bisher 730 €) je hl A ermäßigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alkoholsteuergesetz). Anhebung der Schaumweinsteuer- und der Steuer für Zwischenerzeugnisse Die Steuer für Zwischenerzeugnisse (§ 30 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz) soll grundsätzlich 184 € (bisher 153 €) je hl betragen. Werden 15 Volumenprozent nicht überschritten soll die Steuer grundsätzlich 122 € (bisher 102 €) je hl betragen. Dies gilt allerdings nicht für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen. In diesen Fällen soll die Steuer 163 € (bisher 136 €) je hl betragen. Anhebung der Alkopopsteuer Bron: Sonstige | Gesetzvorhaben | Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 | 11.09.2026 |