|
16.10.2026 16.10.2026 16.10.2026 09.10.2026 09.10.2026 09.10.2026 02.10.2026 02.10.2026 02.10.2026 02.10.2026 30.09.2026 25.09.2026 |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Nestmodell?
Voraussetzung für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist, dass der Steuerpflichtige tatsächlich "alleinstehend" ist. Dies setzt voraus, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht. Praxis-Beispiel: Die Klägerin war der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt seien. Sie argumentierte, dass beim Nestmodell keine Haushaltsgemeinschaft mit ihrem ehemaligen Ehemann bestehe. Beide Eltern würden die Familienwohnung ausschließlich abwechselnd nutzen und jeweils eigene Haushalte führen. Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beanspruchen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld gewährt wird. Eine Haushaltsgemeinschaft ist für den Entlastungsbetrag schädlich. Eine Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, wenn eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Die Vermutung kann grundsätzlich widerlegt werden. Der Entlastungsbetrag verfolgt den Zweck, typische Mehrbelastungen auszugleichen, die entstehen, wenn ein Elternteil einen Haushalt mit Kindern ohne Unterstützung einer weiteren erwachsenen Person führt. Eine Haushaltsgemeinschaft setze voraus, dass mehrere Personen gleichzeitig in einer Wohnung lebten und gemeinsam wirtschafteten. Die Klägerin machte geltend, dass dies nicht der Fall sei. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass Eltern im Nestmodell grundsätzlich vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen wären, obwohl sie wegen zusätzlicher Wohnkosten sogar stärker belastet seien. Sie verwies zudem darauf, dass das Nestmodell dem Kindeswohl diene und steuerlich nicht schlechter behandelt werden dürfe als andere Betreuungsmodelle (wie das Wechselmodell). Ein Ausschluss vom Entlastungsbetrag verstoße deshalb gegen Art. 3 GG und widerspreche dem Zweck der Vorschrift, echte Alleinerziehende finanziell zu unterstützen. Nach Auffassung des Finanzgerichts lagen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht vor. Die Klägerin habe mit ihrem ehemaligen Ehemann weiterhin eine Haushaltsgemeinschaft gebildet. Entscheidend sei nicht, dass die Eltern nach der Trennung jeweils eigene Zweitwohnungen nutzten. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Familienwohnung weiterhin gemeinsam als Haushalt für die Kinder geführt wurde. Die Eltern hätten die Wohnung gemeinsam finanziert und die Betreuung sowie weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Kinder geteilt. Dadurch bestanden nach Ansicht des Gerichts weiterhin Synergieeffekte einer gemeinsamen Haushaltsführung. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. Das Gericht sah keine Vergleichbarkeit zwischen dem Nestmodell und dem Wechselmodell. Während beim Wechselmodell jeder Elternteil einen eigenen Haushalt führe, werde beim Nestmodell weiterhin ein gemeinsamer Haushalt für die Kinder aufrechterhalten. Fazit: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des Nestmodells besteht. Betroffene Eltern können Einspruch gegen ablehnende Entscheidungen einlegen und unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren (Az. III R 14/25) eine Aussetzung des Verfahrens beantragen. Bron: Finanzgerichte | Urteil | FG München, 8 K 1717/24 | 14.03.2025 |